zwei Wanderer im Wald des Nationalpark Hainich

Baumrecht

Baumrecht – was ist zu beachten?

1. Die Leipziger Baumschutzsatzung

Kommunen können in Form von Satzungen bestimmte Bäume und Sträucher unter Schutz stellen (Grundlage BNatSchG § 29 i.V.m. SächsNatSchG § 19). Die Stadt Leipzig hat bereits seit 1993 eine eigene Baumschutzsatzung.

Geschützte Gehölze sind: 

  • Alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von über 30 cm (gemessen in 1,3 m Höhe)

  • Obstbäume mit einem Stammumfang von über 100 cm (gemessen in 1,3 m Höhe)

  • Großsträucher mit mehr als 4,0 m Höhe sowie

  • Alle Hecken über 1,0 m Höhe, alle Rank- und Klettergehölze höher als 3,0 m.

  • Alle Straßenbäume, alle Bäume in Parks und Grünanlagen und alle Ersatzpflanzungen – unabhängig vom Stammumfang

Es ist verboten, geschützte Gehölze abzuschneiden, zu fällen oder auf andere Weise zu beschädigen. Ausnahmen sind jedoch in Notsituationen (z.B. Unwetter, Feuer, akute Verkehrsgefährdung) möglich, die zuständige Behörde ist anschließend unverzüglich zu informieren. Generell zulässig  sind fachgerechte Schnittmaßnahmen im Fein- und Schwachastbereich bis zum Astdurchmesser von 5 cm.

Zu den verbotenen Handlungen zählen weiterhin: Verdichtung der Bodenfläche; Abgrabungen oder Aufschüttungen im Wurzelbereich; Abstellen von Baumaterial, Arbeitsgeräten und Baufahrzeugen; Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Laugen und chemischen Auftaumitteln; Anwendung von Herbiziden; Entweichen lassen schädlicher Stoffe und Gase; offene Feuer; Anbringung von Befestigungselementen, Verankerungen, Annoncen, Fahnen etc.

Auf Antrag kann das Amt für Stadtgrün und Gewässer in begründeten Fällen die Genehmigungen zur Fällung eines geschützten Gehölzes erteilen. (Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen tut dies das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege). Die/Der Baumbesitzer*in muss dann auf eigene Kosten Ersatzbäume nachpflanzen. Je nach Größe des gefällten Baumes können dies zwischen 1 bis 5 Neupflanzungen sein.

Die Leipziger Baumschutzsatzung gilt innerhalb der territorialen Gemeindegrenzen der Stadt Leipzig auf allen öffentlichen und privaten Grundstücken. Sie hat jedoch keine Geltung in Wäldern (z.B. Stadtwald), Friedhöfen, botanischen Gärten, Parzellen der Städtischen Kleingartenvereine, gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien.

Den vollen Wortlaut der Leipziger Baumschutzsatzung finden Sie hier.

Baumkronen von unten Baumkronen  (Jana Burmeister)

2. Der Biotop- und Artenschutz

Vor jedem Eingriff, egal ob Schnitt, Fällung oder Rodung, muss zunächst die Frage nach wildlebenden Tierarten beantwortet werden. Sind z.B. besetzte Vogelnester vorhanden, ist grundsätzlich jedweder Eingriff untersagt, da sonst die Fortpflanzungsstätte zerstört oder sogar das Tier getötet würde. Sind die Nester jedoch dauerhaft verlassen (dies ist meist zwischen Oktober und Ende Februar der Fall) dürfen sie i.d.R. entfernt werden, außer es handelt sich um Nester, die mehrfach genutzt werden (z.B. Greifvoglehorste oder Höhlennester). Bei Baumhöhlen ist neben Vögeln auch auf das Vorkommen von Schläfern, Fledermäusen oder Hornissen zu achten, die ebenfalls besonders geschützt sind. Hier ist entweder ein Eingriff ausgeschlossen oder eine genehmigungspflichtige Umsiedlung erforderlich.

Die rechtliche Grundlage bildet § 44 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 BNatSchG : "Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören." Zu den besonders geschützten Arten zählen z.B. alle heimischen Brutvogel- und Fledermausarten.

Da in der Praxis der Nachweis geschützter Arten nicht immer leicht ist, sollte im Zweifel immer das Amt für Umweltschutz hinzugezogen werden.  

Zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen während der Brutzeit besteht außerdem zwischen dem 01. März und dem 30. September ein Gehölzschnittverbot. Geregelt ist dies in § 39 Abs. 5 Ziff. 2 BNatSchG: "Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen." Eine Befreiung von diesem Gehölzschnittverbot kann gemäß § 67 (1) BNatSchG erteilt werden, wenn: 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist."

Des Weiteren ist zu prüfen, ob das betreffende Gehölz Teil eines geschützten Landschaftsbestandteils (§ 29 BNatschG bzw § 22 SächNatSchG) oder eines Biotops (§ 30 BNatSchG) ist, wie z.B. Alleen oder Auwälder. In Sachsen sind zudem höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume und Streuobstwiesen gesetzlich geschützt. Jeder Eingriff ist hier genehmigungspflichtig.

 

3. Die gute fachliche Praxis

Eigentlich selbstverständlich aber nicht immer berücksichtigt: alle Maßnahmen sollten nach der guten fachlichen Praxis erfolgen. Z.B. ist die Kappung eines Baumes immer eine baumzerstörende Maßnahme und hat nichts mit Baumpflege zu tun.

Die meisten Bäume verkraften einen Rückschnitt im Spätsommer am besten. Der § 39 (5) Ziff. 2 BNatSchG lässt jedoch Rückschnitte nur von Oktober bis März zu. Hier macht es ggf. Sinn, beim Amt für Umweltschutz Leipzig eine Ausnahmegenehmigung für einen Rückschnitt während der gesetzl. Schutzfrist zu beantragen. Voraussetzung: die unter Pkt. 2.) genannten Regelungen zum Artenschutz werden eingehalten.

Rückschnitte in der Austriebs- und Blühphase von Bäumen sind hingegen tabu, weil der Baum in dieser Zeit eindringenden Pilzen und Schädlingen nur geringen Widerstand entgegensetzen kann.
 

gekappter Baum vor einem Haus gekappte Bäume  (Elke Thiess)

Absprechpersonen bei der Stadt Leipzig:

Zur Baumschutzsatzung (ganzjährig):

Amt für Stadtgrün und Gewässer / Stadtbäume

E-Mail: baumschutz(at)leipzig.de

Tel. 0341 123 6109 oder 5974

Zu Baumschnitt und Fällungen von März bis September:

Amt für Umweltschutz

E-Mail: umweltschutz(at)leipzig.de

Tel. 0341 123 3859

Zum Stadtwald:

Amt für Stadtgrün und Gewässer /Stadtforsten

E-Mail: stadtforsten(at)leipzig.de

Tel.: 0341 123 5790

Links:

www.gesetze-im-internet/bundesrecht/bundesnaturschutzgesetz

www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12836-Saechsisches-Naturschutzgesetz 

www.leipzig.de/baumschutzsatzung

 

Ansprechperson

Ansprechperson Baumschutz

Elke Thiess


elke.thiess(at)bund-leipzig.de E-Mail schreiben Tel.: 0341 / 98991050

BUND-Bestellkorb